Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen FW FREIE WÄHLER, Verein für unabhängige Kommunalpolitik e.V., abgekürzt: FW e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt die Bildung einer parteifreien Wählergemeinschaft und damit die Durchsetzung eigener Kandidaten. Er wahrt völlige parteipolitische Neutralität und sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie und Gruppenegoismus ausgerichteter Kommunalpolitik. Dazu wirkt er mit eigenen Wahlvorschlägen, insbesondere auf der Kommunalebene, an der politischen Willensbildung mit.
  2. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wird der Verein, insbesondere bei Kommunalwahlen, geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der FW FREIEN WÄHLER als Kandidaten benennen und fördern, die Gewähr dafür bieten, dass sie in den betroffenen Vertretungsorganen – unabhängig von allen Parteiinteressen, auch seitens der FW FREIEN WÄHLER nicht an Weisungen gebunden – allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Kommunen und deren Bürger entscheiden.
  3. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
  4. Der Verein kann einer Vereinigung beitreten oder eine Vereinigung unterstützen, deren Ziel es ist, unabhängige, parteiungebundene Personen bei ihrer Bewerbung um ein Mandat in kommunalen Gremien zu unterstützen. Der Verein kann Personen bei der Bewerbung um ein Mandat für ein gesetzgebendes Gremium (Landtag, Bundestag, Europaparlament) unterstützen, wenn auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 66 % der anwesenden Mitglieder dem zustimmen. Die Unterstützung gilt nur für die genannten Personen und jeweils nur für eine bestimmte Wahl.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle Bürger werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den satzungsgemäßen Zielen des Kreisverbandes bekennen. Sie sollen gleichzeitig Mitglied in einem Ortsverein der Freien Wähler sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand ohne Angaben von Gründen entscheidet, erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder den Tod des Mitglieds. Die Austrittserklärung hat bis spätestens zum 15. eines Monats zu erfolgen und wird jeweils zum Monatsende wirksam. Die geleisteten Beiträge verfallen.
  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes oder gegen Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung beim Schiedsgericht einlegen, das endgültig über den Ausschluss entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft endet automatisch, ohne Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge, mit dem Beitritt in eine politische Partei.

§ 4 Beitrag

  1. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. für das laufende Kalenderjahr zu zahlen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Höhe der Beiträge regelt die Beitragssatzung.

Beitragssatzung:

  1. Die Beitragssatzung regelt die Höhe der Beiträge für die Mitglieder der FW Freie Wähler,

Verein für unabhängige Kommunalpolitik e.V.

  1. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung des Vereins beschlossen und gilt bis zur

Neuregelung durch die Hauptversammlung.

  1. Der Vorstand entscheidet in eigener Verantwortung über die lfd. Ausgaben innerhalb eines Geschäftsjahres maximal in Höhe der geleisteten Beiträge.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht
  2. a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben
  3. b) in den Vorstand gewählt zu werden.
  4. Die Mitglieder haben die Pflicht
    a) die Interessen des Vereins stets wahrzunehmen und die festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten,
    b)  die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Der Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, und das Schiedsgericht.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) 5 mindestens jedoch 3 Beisitzer.

Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand unter sich.

  1. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
  6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zudem finden Versammlungen der Mitglieder statt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, insbesondere beschließt sie: a) Wahl des Vorstandes, b) Wahl von zwei Kassenprüfern, c) Entgegennahme der Jahresberichte, d) Entlastung des Vorstandes, e) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen, f) Besetzung der Schiedskommission
  3. Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit.
  4. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens ¼ aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes, hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
  2. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

§ 10 Ausschüsse

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand eingesetzt werden.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn
  3. a) ¾ der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und
  4. b) ¾ dieser Anwesenden die Auflösung beschließen.
  5. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck innerhalb des Landkreises Aschaffenburg nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zugeführt. Der Beschluss über den Verwendungszweck des Vereinsvermögens ist vor Vollziehung dem Finanzamt Aschaffenburg vorzulegen.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung der bei der ersten Mitgliederversammlung Anwesenden in Kraft.
  2. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift zu beurkunden und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer.
  3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Aschaffenburg.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 12.06.91 in Stockstadt/Main, geändert durch die Mitgliederversammlung am 18.11.1998, geändert durch die Mitgliederversammlung am 28.3.2007 in Stockstadt/Main.

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